Lohnsteuer 2026: Das Wichtigste auf einen Blick
Die Lohnsteuer bringt 2026 wesentliche Änderungen für HR-Abteilungen mit sich. Die gesetzlichen Anpassungen beeinflussen direkt die Entgeltabrechnung, die Nettolöhne von Mitarbeitern und die steuerliche Optimierung von Benefits. In diesem Beitrag erfahren Sie, auf welche Neuerungen Sie sich vorbereiten sollten.
Grundfreibetrag steigt
Der Grundfreibetrag steigt in diesem Jahr auf 12.348 €, für Ehepaare auf 24.696 €. Durch diese Änderung bleiben tendenziell höhere Einkommen steuerfrei. Lohnsteuerabzüge fallen geringer aus und es bleiben höhere Nettolöhne für die Beschäftigten.
Mindestlohn und Minijobgrenze
Seit dem 1. Januar 2026 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 € brutto pro Stunde – ein deutlicher Anstieg um 82 Cent gegenüber 2025. Da der Mindestlohn an die Minijobgrenze gekoppelt ist, steigt auch diese, und zwar auf 603 €. Die jährliche Verdiensthöchstgrenze liegt damit bei 7.236 €. Diese Änderungen fordern eine Aktualisierung von Payroll-Systemen und eventuell eine Anpassung von bestehenden Arbeitsverträgen.
Höheres Kindergeld
Seit Jahresbeginn ist auch das Kindergeld gestiegen. Eltern erhalten jetzt 259 € pro Kind im Monat. Das ist eine Erhöhung um 4 € gegenüber 2025.
Kinderzuschlag und Sofortzuschlag
Der maximale Kinderzuschlag (KiZ) bleibt bei 297 € pro Kind und Monat (zzgl. Kindergeld), zusätzlich zum Kindergeld. Hinzu kommt ein Sofortzuschlag von 25 €, der bei niedrigem Einkommen gezahlt wird, wenn bestimmte Einkommensgrenzen erfüllt sind.
Kinderkrankengeld bleibt unverändert
Jedem Elternteil stehen 2026 pro Kind 15 Arbeitstage zu. Für Alleinerziehende sind es 30 Tage. Bei mehreren Kindern beträgt der Anspruch maximal 35 Tage pro Elternteil, 70 für Alleinerziehende.
Unter der Voraussetzung einer ärztlichen Bescheinigung werden Tage, an denen das kranke Kind ins Krankenhaus begleitet wird, nicht auf den übrigen Anspruch angerechnet und Eltern erhalten dennoch Kinderkrankengeld. Das gilt für Kinder unter 12 Jahren, in Ausnahmefällen bis 18 Jahren.


Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Ab 1. Januar 2026 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen: Kranken- und Pflegeversicherung auf 69.750 € jährlich (5.812,50 € monatlich) und Renten- und Arbeitslosenversicherung auf 101.400 € jährlich (8.450 € monatlich).
Die Beitragssätze bleiben stabil:
- Krankenversicherung: 14,6 % (+ durchschnittlich 2,9 % Zusatzbeitrag)
- Pflegeversicherung: 3,6 %
- Rentenversicherung: 18,6 %
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
Arbeitnehmer mit Bruttogehältern zwischen den alten und neuen Beitragsbemessungsgrenzen zahlen dadurch höhere Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber trägt die Kosten zur Hälfte, was das Nettoeinkommen der Mitarbeiter mindert. Oberhalb der neuen Grenzen ändert sich nichts. Für Arbeitgeber steigen die Lohnnebenkosten entsprechend, was Gehaltsverhandlungen und Recruiting bei Fachkräften beeinflusst.
Einheitliche Entfernungspauschale
Ab 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten Entfernungskilometer. Somit wird das gestaffelte Modell hinfällig. Arbeitgeber können Fahrtkostenzuschüsse bis zur Höhe der Pauschale (0,38 €/km) mit nur 15 % Lohnsteuer versteuern. Alles darüber wird normal als Gehalt versteuert. Das macht die Abrechnung einfacher und Pendler sparen mehr Steuern in der Einkommensteuererklärung.
Elektro-Dienstwagen bleiben steuerlich attraktiv
Wenn der Arbeitgeber einen reinen Elektro-Dienstwagen stellt, fallen bis Ende 2030 nur Steuern auf ein Viertel des Neupreises an – sofern der Fahrzeuglistenpreis 100.000 € nicht überschreitet. Das macht Elektro-Firmenwagen deutlich günstiger als Verbrenner und damit attraktiv für Beschäftigte.
Änderung bei Ladekosten
Achtung bei den Ladekosten: Die pauschale Steuerfreiheit für Erstattungen privater Ladekosten (z. B. 30–50 € monatlich), auch für Hybride, läuft zum 1. Januar 2026 aus, sofern keine Verlängerung beschlossen wird. Danach müssen Unternehmen Ladekosten wie normale Fahrtkosten abrechnen oder extra regeln, was in die Lohnabrechnung fließt und versteuert wird.
Sachbezugswerte steigen
Auch 2026 werden die Sachbezugswerte angepasst. Diese gelten beispielsweise für:
- Mahlzeiten in der Betriebskantine
- Unterkunftsleistungen
- bestimmte geldwerte Vorteile
Arbeitgeber müssen die neuen Werte verpflichtend in der Lohnabrechnung berücksichtigen.
Vorsorgepauschale wird neu berechnet
Die Vorsorgepauschale ist Teil der monatlichen Lohnabrechnung und sorgt dafür, dass die Beiträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung schon beim Lohnsteuerabzug steuerlich berücksichtigt werden. Bisher erfolgte die Berechnung vereinfacht über Pauschalwerte. Ab 2026 wird das Verfahren angepasst, um die Berechnung genauer und gerechter zu gestalten.
Die bisherige Mindestpauschale von 12 % entfällt. Stattdessen werden für Renten-, Kranken-, Pflege- und künftig auch für die Arbeitslosenversicherung die tatsächlichen Beitragswerte berücksichtigt. Erstmals wird damit auch die Arbeitslosenversicherung in die Vorsorgepauschale einbezogen.
Fazit: Was HR-Teams jetzt tun sollten
Die Änderungen der Lohnsteuer betreffen 2026 zentrale Bereiche der Entgeltabrechnung. Unter anderem gelten höhere Freibeträge, ein höherer Mindestlohn, eine einheitliche Pendlerpauschale, steigende Sozialversicherungsgrenzen und neue Regeln zur Vorsorgepauschale.
Für Mitarbeiter, besonders Höherverdienende, bleibt oft mehr Netto vom Brutto. Für HR-Abteilungen heißt es: das Lohnabrechnungssystem anpassen und Payroll-Prozesse aktualisieren, damit alle Änderungen verlässlich umgesetzt werden.
Sie möchten die Gelegenheit nutzen, um Ihre Payroll-Prozesse grundsätzlich zu optimieren und Aufwand zu senken? Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne!
FAQs
1. Welche Änderungen bei der Lohnsteuer und Entgeltabrechnung gelten 2026?
2026 steigen unter anderem der Grundfreibetrag, der Mindestlohn, die Minijobgrenze sowie die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung. Außerdem gelten neue Regeln für die Entfernungspauschale, die Vorsorgepauschale und bestimmte steuerliche Benefits wie Elektro-Dienstwagen. HR-Abteilungen müssen deshalb ihre Payroll-Systeme und Abrechnungsprozesse anpassen.
2. Was bedeutet der höhere Mindestlohn 2026 für Arbeitgeber und Minijobs?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € brutto pro Stunde. Dadurch steigt auch die Minijobgrenze auf 603 € monatlich beziehungsweise 7.236 € jährlich. Unternehmen sollten prüfen, ob Arbeitsverträge, Arbeitszeiten und Lohnabrechnungen entsprechend angepasst werden müssen.
3. Welche Auswirkungen haben die neuen Sozialversicherungsgrenzen und Freibeträge auf Beschäftigte?
Durch den höheren Grundfreibetrag und angepasste Vorsorgepauschalen können Beschäftigte netto oft mehr vom Brutto behalten. Gleichzeitig zahlen Arbeitnehmer mit Einkommen zwischen den bisherigen und den neuen Beitragsbemessungsgrenzen höhere Sozialversicherungsbeiträge. Für Arbeitgeber steigen dadurch auch die Lohnnebenkosten.







