
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV): Die wichtigsten Änderungen und Fristen im Überblick

Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) läutet die Bundesregierung eine neue Ära der digitalen Verwaltungsmodernisierung ein. Seit dem 1. Januar 2025 profitieren insbesondere Unternehmen, Personalverantwortliche und Selbstständige von spürbaren Vereinfachungen. Welche konkreten Änderungen es gibt und worauf Arbeitgeber und HR-Abteilungen jetzt achten müssen.
Welche Gesetze und Verordnungen sind vom BEG IV betroffen?
Hier eine Liste mit den wichtigsten Gesetzesvorschriften, in denen sich infolge des Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) Änderungen ergeben haben.
- Handelsgesetzbuch
- Umsatzsteuergesetz
- Arbeitszeitgesetz
- Nachweisgesetz
- Mutterschutzgesetz
- Einkommensteuergesetz
- Abgabenordnung
- Bürgerliches Gesetzbuch
Bei dieser Liste handelt es sich nur um einen Auszug. Eine vollständige Auflistung aller betroffenen Gesetze und Verordnungen finden Sie hier.
Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes
Das BEG IV wurde bereits im Frühjahr 2024 vom Bundeskabinett beschlossen. Die meisten Änderungen gelten seit dem 1. Januar 2025. Einzelne Regelungen, wie beispielsweise zur Elternzeit, sind jedoch erst am 1. Mai 2025 in Kraft getreten.
Ziele des neuen BEG IV
Eines der zentralen Ziele des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes ist die spürbare Reduzierung von Bürokratiekosten. Profitieren sollen insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen, die überproportional unter administrativen Belastungen leiden.
Außerdem wird die digitale Transformation der öffentlichen Verwaltung vorangetrieben. Die digitale Kommunikation soll zur Norm werden und den Informationsaustausch zwischen Unternehmen und Behörden erheblich vereinfachen. Dadurch werden nicht nur Medienbrüche vermieden und Prozesse beschleunigt, sondern auch die Effizienz staatlicher Strukturen gestärkt.
Langfristig soll mit dem Gesetz die Wettbewerbsfähigkeit und Standortattraktivität Deutschlands verbessert und attraktivere Rahmenbedingungen für unternehmerisches Handeln geschaffen werden.
Im Überblick: Die wichtigsten Änderungen des BEG IV
Wir können in diesem Beitrag nicht auf alle Änderungen des BEG IV eingehen, fassen aber die wichtigsten mit Relevanz für eine breite Zielgruppe hier zusammen.
Neue Aufbewahrungsfristen
- Die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen wird von 10 auf 8 Jahre verkürzt:
- § 147 Abs. 3 Abgabenordnung (AO)
- § 257 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB)
- Das gilt auch für Rechnungen im Sinne des § 14 UStG:
- Entsprechend wird § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG angepasst
Die neuen Fristen gelten für alle Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist. Auch bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen profitieren von der neuen Regelung. Dies wird geregelt über § 27 Abs. 40 UStG (neu).
Ausnahmen: Für Personen und Gesellschaften unter der Aufsicht der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Hier tritt die Verkürzung erst ein Jahr später in Kraft.
Erleichterung der Formvorschriften
- In vielen arbeitsrechtlichen Vorschriften wird die Schriftform durch die Textform ersetzt (z. B. Nachweisgesetz).
- Arbeitsverträge können künftig einfach digital abgeschlossen werden (z. B. per E-Mail).
- Qualifizierte elektronische Signaturen sind nur noch selten erforderlich.
Nachweis wesentlicher Vertragsbedingungen (§ 2 NachwG)
- Die Textform reicht aus. Bisher war Schriftform erforderlich.
- Eine elektronische Übermittlung mit Speicher- und Druckfunktion ist zulässig.
- Der Arbeitgeber muss den Empfang der Niederschrift durch den Arbeitnehmer nachweisen können (§ 2 NachwG).
- Der Arbeitnehmer kann weiterhin eine schriftliche Fassung verlangen.
Digitales Arbeitszeugnis (§ 109 GewO)
- Seit 1. Januar 2025 ist ein Arbeitszeugnis in elektronischer Form möglich (mit Zustimmung des Arbeitnehmers).
- Der Arbeitgeber ist nicht zur elektronischen Ausstellung verpflichtet.
- Ein Schutz vor Rückdatierung besteht durch die Zeitangabe der Signatur.
Arbeitnehmerüberlassung (§ 12 AÜG)
- Verträge zwischen Verleiher und Entleiher können seit 1. Januar 2025 in Textform geschlossen werden.
- Zuvor bestand ein Schriftformerfordernis mit rechtlichem Risiko bei Verstoß.
Elternzeit und Elternteilzeit (§§ 15, 16 BEEG)
Seit 1. Mai 2025 genügt die Textform für:
- Antrag auf Elternzeit
- Antrag auf Elternteilzeit
- Ablehnung eines Teilzeitantrags während Elternzeit
Regelrentenaltersbefristung (§ 41 SGB VI)
- Seit 01. Januar 2025 genügt auch hier die Textform.
- Frühere Vorschriften verlangten Schriftform oder qualifizierte elektronische Signatur.
Ausnahmen von der Textform-Erleichterung
Für folgende Bereiche bleibt die Schriftform notwendig:
- Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 4 TzBfG
- Nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB)
- Arbeitsverträge in bestimmten Branchen (§ 2a SchwArbG)

Digitalisierung der Steuerbescheid-Bekanntgabe
- Ab dem 1. Januar 2026 können Steuerbescheide elektronisch bekannt gegeben werden, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erforderlich ist.
- Die Bekanntgabe erfolgt durch Bereitstellung zum Abruf über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Nutzerkonto.
- Der Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekannt gegeben, wenn kein früherer Abruf erfolgt.
Veröffentlichung von HV-Beschlüssen im Aktienrecht
- Künftig können Unternehmen Unterlagen zu vergütungsbezogenen Beschlüssen der Hauptversammlung auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
- Eine zusätzliche Bekanntmachung in anderen Medien ist nicht mehr erforderlich.
Hotelmeldepflicht bei Inländern entfällt
- Die papiergebundene Meldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz entfällt künftig für Inländer, die in Hotels übernachten. Die digitale Identifikation reicht künftig aus.
- Gesetzliche Grundlage ist § 29 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) n. F.
Steuerberatungsgesetz
- Elektronische Änderungsmeldungen sind im Rahmen vorübergehender Hilfeleistungen in Steuersachen künftig zulässig (§ 3a StBerG).
- Die Textform genügt bei Einwilligung zur Abtretung von Steuerberater-Gebührenforderungen (§ 64 Abs. 2 StBerG).
- Zentrale Vollmachtsdatenbank ab 2028: Eine Generalvollmacht reicht für alle Träger der Sozialversicherung (§ 85a StBerG, § 105a SGB IV).
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Fazit: Digitalisierung sorgt für mehr rechtliche Sicherheit
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz bringt zahlreiche praxisnahe Erleichterungen für Unternehmen, Steuerberater und Arbeitgebende. Durch die Einführung der Textform, die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen und die Förderung digitaler Verfahren wird Verwaltungsaufwand reduziert und ein wichtiger Schritt in Richtung digitale Arbeitswelt vollzogen.
Unternehmen, die ihre internen Prozesse und Dokumente frühzeitig anpassen, profitieren doppelt: Sie schaffen nicht nur rechtlicher Sicherheit, sondern gewinnen früher wertvolle Effizienzvorteile.