
A1 Bescheinigung: Die wichtigsten Fakten für Arbeitnehmer
Inhaltsverzeichnis
- A1-Bescheinigung im Überblick
- Die A1-Bescheinigung und ihr rechtlicher Hintergrund
- Was ist eine Entsendung?
- Welche Auslandsaufenthalte gelten als Entsendung?
- Welche Länder sind für strenge Kontrollen und hohe Strafen bekannt?
- So beantragen Sie die A1-Bescheinigung
- Ausnahmen und Sonderfälle
- Vorsicht bei Transitländern
- FAQ
A1-Bescheinigung im Überblick
Die Regelung basiert auf der EU-Verordnung 883/2004 und soll Schwarzarbeit sowie Lohndumping verhindern. Verschärfte Kontrollen in vielen Ländern unterstreichen die Bedeutung der Bescheinigung, die bei Dienstreisen verpflichtend mitzuführen ist. Denn seit 2019 haben Arbeitgeber das elektrische Antrags- und Bescheinigungsverfahren zu nutzen.
- Nachweis der Sozialversicherung: Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass Arbeitnehmer weiterhin dem Sozialversicherungsrecht ihres Heimatlandes unterliegen, während sie vorübergehend im europäischen Ausland arbeiten.
- Zweck: Sie dient dazu, Doppelversicherungen zu vermeiden und Klarheit über die zuständige Sozialversicherung zu schaffen.
- Pflicht bei Dienstreisen: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bescheinigung für grenzüberschreitend tätige Mitarbeiter vor einer Dienstreise zu beantragen.
- Gültigkeit in der EU und EWR: Sie ist erforderlich für Tätigkeiten in EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.
Die A1-Bescheinigung und ihr rechtlicher Hintergrund
Die A1-Bescheinigung ist ein wichtiges Dokument, das EU-Bürger benötigen, wenn sie im EU-Ausland arbeiten. Es weist nach, welches nationale Sozialrecht für die betreffende Person gilt. Mit der Bescheinigung verhindert der Gesetzgeber, dass Arbeitnehmende sich bei einem Auslandseinsatz zusätzlich versichern müssen.
Nach der EU-Verordnung 883/2004 fallen auch Selbstständige oder Verbeamtete unter die Richtlinien zur Entsendung.
Grundlage für die Regelung sind mehrere EU-Verordnungen. Sie legen fest, dass Bürger der Europäischen Union nicht doppelt sozialversichert sein können. Ziel der EU ist es, damit Sozial- und Lohndumping zu verhindern und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.
Generell erfolgt die Versicherung Erwerbstätiger in der Europäischen Union in dem Land, in dem sie hauptsächlich tätig sind. Um den Ursprung der sozialen Absicherung zu dokumentieren, hat die Europäische Union das A1-Formular geschaffen. Die Regelungen sind bereits Anfang 2019 in Kraft. Sie gelten ebenso für die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Für Länder außerhalb dieser Wirtschaftsregion können abweichende Regeln gelten.
Was ist eine Entsendung?
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitgebender einen oder mehrere seiner Angestellten zur Ausführung von Aufträgen ins Ausland entsendet. Dabei muss das Arbeitsverhältnis im Heimatland bestehen bleiben. Zudem muss eine zeitliche Begrenzung des Einsatzes definiert sein.
Sind die Voraussetzungen einer Entsendung innerhalb der EU oder in einen EFTA-Staat erfüllt, greift die Pflicht zum Mitführen einer A1-Bescheinigung.
Welche Auslandsaufenthalte gelten als Entsendung?
Für jede einzelne Tätigkeit im Ausland benötigen Entsendete einen eigenen Nachweis über den Ort ihrer Sozialversicherung.
Die Dauer des Einsatzes spielt dabei keine Rolle. Die Verordnung besteht für jede Berufsausübung außerhalb des Heimatlandes.
Die Pflicht, eine A1-Bescheinigung mitzuführen, erscheint insbesondere bei Arbeitnehmern nachvollziehbar, die mehrere Tage und Wochen auf Montage arbeiten. Aber auch ein persönliches Gespräch bei einem Kunden im EU-Ausland oder eine kurze Fahrt zum Betanken des Firmenfahrzeuges im EU-Nachbarland gilt als Auslandseinsatz und zieht eine A1-Bescheinigungspflicht nach sich.
Welche Länder sind für strenge Kontrollen und hohe Strafen bekannt?
Viele Länder kontrollieren bei ausländischen Beschäftigten die Vollständigkeit der Papiere akribisch. Fehlt der Nachweis bei einer Kontrolle, erheben einige Länder hohe Strafgebühren.
Berichte über ein sehr striktes Durchsetzen der Richtlinien gibt es vor allem aus Österreich, Frankreich, der Schweiz und Rumänien.
In den meisten Ländern verhängen die Behörden die Strafgebühr gegen die Entsendeten. In Österreich kann dies bis zu 10.000 Euro kosten. Einige Länder verlangen beim Fehlen des Papiers zusätzliche Beiträge zur dortigen Sozialversicherung. Auch das Verwehren des Zugangs zu Messen oder Arbeitsstätten ist ein beliebtes Mittel der Sanktion.
Ist der aktuelle Entsende-Nachweis für einen kurzfristigen Auslandseinsatz noch nicht vorhanden, ist das Mitführen einer Kopie des Antrags sinnvoll. Für Österreich empfehlen Experten darüber hinaus einen Nachweis über die Sozialversicherung in Deutschland. Dies kann beispielsweise durch eine alte A1-Bescheinigung erfolgen.
So beantragen Sie die A1-Bescheinigung
Bei Arbeitnehmenden ist der Antrag vom Arbeitgebenden zu stellen. Bei Beamten ist der Dienstherr zuständig. Selbstständige müssen sich selbst um die Antragsstellung kümmern.
Für gesetzlich versicherte Angestellte schreibt der Gesetzgeber ein elektronisches Antragsverfahren vor. Arbeitgeber finden eine entsprechende Funktion in der Regel in ihrer Anwendung für die Lohnabrechnung. Alternativ ist das Online-Angebot der gesetzlichen Krankenkassen nutzbar.
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige, beantragen das erforderliche Dokument bei der Krankenkasse. Privat Krankenversicherte wenden sich an ihre Rentenversicherung.
Für Beamte wendet sich die diensthabende Stelle in den meisten Fällen ebenfalls an die Rentenversicherung, da Beamte in der Regel privat versichert sind.
Ausnahmen und Sonderfälle
Sind für einen Angestellten Einsätze in mehreren Ländern geplant, steht bürokratischer Aufwand bevor. Denn für jedes Land muss ein gesonderter Antrag gestellt werden. Für zwei Reisen sind zwei Anträge auszufüllen. Jeder ausgestellte Nachweis gilt für genau einen Einsatz in genau einem Land.
Eine Ausnahme gilt für Personen, die regelmäßig in zwei oder mehr EU- oder EFTA-Ländern arbeiten. Für sie können Arbeitgebende einen dauerhaften Nachweis bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland beantragen.
Interessant ist diese Möglichkeit beispielsweise für Speditionen, deren Mitarbeitende regelmäßig ins Ausland fahren. Die Behörde stellt nach dem Antrag eine Bescheinigung für alle Mitgliedsstaaten aus. Diese ist bis zu fünf Jahre gültig. Vorausgesetzt wird eine regelmäßige Tätigkeit in mehreren Ländern. Darunter versteht der Gesetzgeber die Arbeit von mindestens einem Tag im Monat oder fünf Tagen im Quartal in mindestens einem zweiten Mitgliedsstaat.
Vorsicht bei Transitländern
Kompliziert wird es, wenn die Anfahrt zum Auslandseinsatz durch ein Transitland führt.
Wird die berufliche Tätigkeit im betreffenden Land nicht ausgeübt, ist kein Nachweis erforderlich. Für die richtige Einordnung kommt es auf den Zweck der Reise an.
Fahren Arbeitnehmende beispielsweise mit dem Dienstwagen von Deutschland über Österreich nach Slowenien, um dort an einer Messe teilzunehmen, benötigen sie für den Transit durch Österreich kein A1. Dies gilt auch, wenn es während der Fahrt dienstliche Telefonate gab. Selbst das Abrufen von dienstlichen E-Mails wird vom Gesetzgeber als geringfügig eingestuft und es wird auf den Entsendebescheid verzichtet.
Anders sieht die Lage für einen Lkw-Fahrer aus. Fährt er die gleiche Strecke, benötigt er den A1-Nachweis für Österreich. Denn seine Aufgabe ist der Transport von Waren. Diese Arbeit erfolgt auch im Transitland und das in nicht nur geringfügigem Maß.
A1-Bescheinigung als Self-Service
Ab dem 01.01.2019 ist Sie verpflichtend. Die A1-Bescheinigung. Wie sie diese elektronisch und mithilfe von SAP als Self-Service abbilden, lesen sie hier.
FAQ
Warum ist die A1-Bescheinigung wichtig?
Die A1-Bescheinigung zeigt bei Arbeitseinsätzen im EU-Ausland und in EFTA-Staaten an, dass die Sozialgesetze des Landes gelten, in dem der “entsendete” Arbeitnehmer, Selbstständige oder Beamte hauptsächlich tätig ist.
Was ist eine Entsendung und wann ist die A1-Bescheinigung erforderlich?
Eine Entsendung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Beamter temporär für eine Tätigkeit ins EU-Ausland oder einen EFTA-Staat geschickt wird. Unabhängig von der Dauer des Arbeitsaufenthalts muss immer eine A1-Bescheinigung mitgeführt werden – und zwar für jeden solchen Aufenthalt eine eigene.
Wie kann die A1-Bescheinigung beantragt werden?
- Gesetzlich krankenversichert: Zuständig ist die Krankenkasse, wenn die Person gesetzlich pflicht-, freiwillig oder familienversichert ist (auch mit privater Zusatzversicherung).
- Privat krankenversichert + berufsständisch versorgt: Zuständig ist die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).
- Privat krankenversichert + nicht berufsständisch versorgt: Zuständig ist der Rentenversicherungsträger.
- Mehrfacherwerbstätigkeit in mehreren EU-/EWR-Staaten: Zuständig ist der GKV-Spitzenverband (DVKA) – unabhängig vom Krankenversicherungsverhältnis.
- Bei Entsendung außerhalb der EU mit Sozialversicherungsabkommen: Die zuständige Stelle steht direkt auf dem jeweiligen Antragsformular.