Guido Klempien
11. Februar 2023

Was ist eine A1 Bescheinigung?

A1 Bescheinigung Seit kurzem wird verstärkt kontrolliert, ob die erforderliche A1-Bescheinigung bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit vorliegt. Denn seit 2019 haben Arbeitgeber das elektrische Antrags- und Bescheinigungsverfahren zu nutzen. Das Bescheinigungssystem bescheinigt, welches Sozialsystem für den Versicherten zuständig ist.

Die A1 Bescheinigung – wichtiges Dokument für die Arbeit im EU-Ausland

Die A1 Bescheinigung ist ein wichtiges Dokument, das EU-Bürger benötigen, wenn sie im EU-Ausland arbeiten. Sie weist nach, welche nationalen sozialen Rechtsvorschriften für die betreffende Person zur Anwendung kommen. Mit der Bescheinigung verhindert der Gesetzgeber, dass Arbeitnehmende sich bei einem Auslandseinsatz zusätzlich versichern müssen. Grundlage für die Richtlinien sind mehrere EU-Verordnungen. Sie regeln, dass Bürger der Europäischen Union nicht doppelt sozial-versichert werden. Gleichzeitig hofft die EU so, Sozial- und Lohndumping zu verhindern. Generell erfolgt die Versicherung Erwerbstätiger in der Europäischen Union in dem Land, in dem sie hauptsächlich tätig sind. Um die Herkunft der sozialen Absicherung zu dokumentieren, schuf die Europäische Union das A1 Formular. In vollem Umfang traten die Regeln Anfang 2019 in Kraft. Sie gelten ebenso für die EFTA-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz. Für Länder außerhalb dieser Wirtschaftsregion können andere Regeln gelten.

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Der Begriff Entsendung

Eine Entsendung ist, wenn der Arbeitgebende einen oder mehrere seiner Angestellten für das Erledigen von Aufträgen ins Ausland schickt. Dabei soll das Arbeitsverhältnis im Heimatland weiter bestehen. Die Definition sieht außerdem vor, dass der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden beauftragt, im Ausland zu arbeiten. Ferner ist das zeitliche Begrenzen des Einsatzes notwendig. Die Länge des Zeitraums eines Auslandseinsatzes regelte der Gesetzgeber nicht. Nach der EU-Verordnung Nummer 883/2004 fallen auch Selbstständige oder Verbeamtete unter die Richtlinien zur Entsendung. Erfolgt sie innerhalb der EU oder in einem EFTA-Staat, benötigen die Arbeitnehmenden für ihren Einsatz im Ausland ein A1 Formular. Es weist nach, welcher nationalen Rechtsgrundlage die Sozialversicherungspflicht eines Entsendeten unterliegt. Entsendungen außerhalb von EU und EFTA unterliegen gesonderten Regeln.

Für jeden EU-Auslandseinsatz ist A1 nötig

Für jede noch so kleine Tätigkeit im Ausland benötigen Entsendete einen Nachweis über den Ort ihrer Sozialversicherung. Diese Regel gilt nicht nur für Arbeitnehmende. Selbstständige und Beamte müssen diese Nachweispflicht ebenfalls einhalten. Die Verordnung gilt für jede Berufsausübung außerhalb des Heimatlandes. Ziemlich logisch erscheint die Pflicht, wenn Arbeitnehmende auf Montage arbeiten. Aber selbst das Betreuen eines Messestandes der eigenen Firma im Ausland erfordert ein A1 Formular. Gleiches gilt für ein persönliches Gespräch bei einem Kunden im EU-Ausland. Die Länge des Einsatzes spielt keine Rolle. Die Tätigkeit im Ausland erfordert zwingend das Mitführen einer A1 Bescheinigung. Selbst die schnelle Fahrt zum Betanken des Firmenfahrzeuges im EU-Nachbarland gilt als Auslandseinsatz. Sie erfordert eine Entsende-Bescheinigung.

Viele Länder kontrollieren bei ausländischen Beschäftigten die Vollständigkeit der Papiere akribisch. Fehlt der Nachweis bei einer Kontrolle, erheben einige Länder hohe Strafgebühren. Berichte über ein sehr striktes Durchsetzen der Richtlinien gibt es vor allem aus Österreich, Frankreich, der Schweiz und Rumänien. In den meisten Ländern verhängen die Behörden die Strafgebühr gegen die Entsendeten. In Österreich kann dies bis zu 10.000 Euro kosten. Manche Länder verlangen beim Fehlen des Papiers zusätzlich Beiträge zur dortigen Sozialversicherung. Auch das Verwehren des Zugangs zu Messen oder Arbeitsstätten ist ein beliebtes Mittel der Sanktion. Ist der aktuelle Entsende-Nachweis für einen kurzfristigen Auslandseinsatz noch nicht vorhanden, ist das Mitführen einer Kopie des Antrags sinnvoll. Für Österreich empfehlen Experten darüber hinaus einen Nachweis über die Sozialversicherung in Deutschland. Dies kann beispielsweise durch eine alte A1 Bescheinigung geschehen.

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Das Beantragen der A1-Bescheinigung

Für gesetzlich Versicherte schreibt der Gesetzgeber ein elektronisches Antragsverfahren vor. Am einfachsten lösen dies Arbeitgeber über das betriebliche Programm für die Lohnabrechnung. Alternativ ist das Online-Angebot der gesetzlichen Krankenkassen nutzbar. Auch freiwillig gesetzlich Versicherte, also beispielsweise Selbstständige, beantragen das notwendige Papier bei der Krankenkasse. Privat Krankenversicherte wenden sich an ihre Rentenversicherung. Für abhängig Beschäftigte ist der Antrag vom Arbeitgebenden zu stellen. Bei Beamten ist der Dienstherr zuständig. Kommt ein Angestellter in mehreren Ländern im Einsatz oder stehen mehrere Einsätze an, steht bürokratischer Aufwand bevor. Für jedes Land benötigt der Tätige einen gesonderten Antrag. Für zwei Reisen sind zwei Anträge auszufüllen. Jeder ausgestellte Nachweis gilt für genau einen Einsatz in genau einem Land.

Eine Ausnahme gibt es für regelmäßig in zwei oder mehr EU- oder EFTA-Ländern Arbeitende. Für sie beantragen Arbeitgeber einen dauerhaften Nachweis bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland. Interessant ist diese Form beispielsweise für Speditionen, deren Mitarbeitende regelmäßig ins Ausland fahren. Die Behörde stellt nach dem Antrag eine Bescheinigung für alle Mitgliedsstaaten aus. Sie gilt bis zu fünf Jahre. Vorausgesetzt wird eine gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Ländern. Darunter versteht der Gesetzgeber die Arbeit von mindestens einem Tag im Monat oder fünf Tagen im Quartal in mindestens einem zweiten Mitgliedsstaat.

Vorsicht bei Transitländern!

Kompliziert wird es, wenn die Fahrt durch ein Transitland führt. Wenn die berufliche Tätigkeit im betreffenden Land nicht erfolgt, ist kein Nachweis nötig. Fahren Arbeitnehmende beispielsweise mit dem Dienstwagen von Deutschland nach Slowenien, kommt es auf den Zweck der Reise an. Nehmen sie dort an einer Messe teil, benötigen sie für den Transit durch Österreich kein A1. Dies gilt auch, wenn es während der Fahrt dienstliche Telefonate gab. Sogar das Kontrollieren von betrieblichen E-Mails erkennt der Gesetzgeber als geringfügig an und verzichtet auf den Entsendebescheid.
Anders sieht die Lage für einen Lkw-Fahrenden aus. Fährt er die gleiche Strecke, benötigt er den Nachweis für Österreich. Seine Aufgabe ist der Transport von Waren. Diese Arbeit erfolgt auch im Transitland.

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Als Fachbereichsleiter von ACTIVATEHR freue ich mich immer über spannende Herausforderungen. Es ist mein Ziel, jedes HR-Projekt zum Erfolg zu führen.

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