Sebastian Eßling
25. März 2020

Kurzarbeit in Zeiten des Corona-Virus

Kurzarbeit in der Corona-Krise

Viele Unternehmen und speziell die HR-Abteilungen befassen sich zur Zeit mit dem Thema Kurzarbeit. Durch das Corona-Virus (COVID-19) wechseln viele Organisationen in den Krisenmodus. Die wirtschaftlichen Folgen kann aktuell niemand seriös bewerten. Durch Auftragseinbußen und schlechte wirtschaftliche Aussichten in Folge von COVID-19 beantragen viele Unternehmen Kurzarbeit. Doch was genau ist Kurzarbeit und wie kann diese beantragt werden?

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist ein staatliches Hilfsmittel für Unternehmen, die in wirtschaftliche Schieflage geraten. Genau genommen ist es ein Hilfsmittel für Unternehmen und Mitarbeiter. Denn das Ziel der Kurzarbeit ist, dass keine Mitarbeiter gekündigt werden. Das Unternehmen behält die wertvollen Mitarbeiter und die Mitarbeiter den Arbeitsplatz. Eine Win-Win Situation, falls Sie durch starke Auftragsschwankungen oder ausbleibende Kunden kurzfristig wirtschaftliche Probleme bekommen.

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Mitarbeiter, die vom Unternehmen in Kurzarbeit geschickt werden, erhalten einen Teil des Gehaltsausfalls von der Agentur für Arbeit erstattet: 60-67 % des Nettoeinkommens werden erstattet. Allerdings nur für den Arbeitsausfall. Kurzarbeit ist nicht zwangsläufig eine 100 %-ige Abwesenheit des Mitarbeiters. In vielen Fällen verkürzt sich die Arbeitszeit nur – je nach Situation des Unternehmens. Kann der Mitarbeiter also 25 % seiner Arbeitszeit weiter eingesetzt werden, so verdient er für diese Zeit das normale Gehalt. Die übrigen 75 % Arbeitszeit entfallen, hierfür werden dann die 60-67 % von der Agentur für Arbeit erstattet.

Wie viel Prozent noch gearbeitet werden können, wird von dem Unternehmen situativ festgelegt.

Welche Änderungen ergeben sich durch COVID-19?

Um die schweren wirtschaftlichen Auswirkungen des COVID-19 Virus ein Stück weit abzufangen, hat der Bund dementsprechend Sonderregelungen bei der Kurzarbeit geschaffen. Die Maßnahmen gelten Rückwirkend ab dem 01.03.2020 und sind aktuell bis zum 31.12.2020 datiert. Folgende Sondermaßnahmen wurden getroffen:

  1. Es müssen nicht mehr 33 % der Belegschaft betroffen sein, um Kurzarbeit beantragen zu können. Stattdessen sind 10 % bereits ausreichend.
  2. Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig übernommen. Bislang wurden lediglich 20 % von der Agentur für Arbeit übernommen.
  3. Auch Leiharbeitnehmer können unter Kurzarbeitergeld fallen.
  4. Überstunden- und Arbeitszeitkonten müssen nicht auf 0 gefahren werden.

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeit?

Um Kurzarbeit beantragen zu können, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen. Als Erstes müssen bei Ihnen die folgenden Bedingungen zutreffen, um somit einen Anspruch auf Kurzarbeit geltend machen zu können:

  • die Person, für die Kurzarbeit angemeldet wird, ist sozialversicherungspflichtig (z. B. keine Werkstudenten)
  • Anzeige bei der Agentur für Arbeit
  • erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Der Arbeitsausfall muss darüber hinaus unvermeidbar und vorübergehend sein. Zum Beispiel, weil Folgeaufträge ausbleiben oder sich Liefertermine verschieben. Auch muss bei mindestens 33 % (aktuell 10 %) ein Bruttolohnausfall von 10 % oder mehr vorliegen.

Was ist Kurzarbeit

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Was ist Kurzarbeit? Wie wird diese beantragt und technisch umgesetzt?

Wie können Sie Kurzarbeit beantragen?

Wie eingangs bereits beschrieben, muss die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Sie können den Antrag schriftlich per Formular oder per Online-Antrag einreichen. Dabei können Sie die Kurzarbeit bis zum letzten Tag des Monats beantragen. Bei Versäumnis der Frist gehen die Kosten zulasten des Unternehmens.

Kurzarbeit bedarf der Zustimmung des Mitarbeiters. Gibt es einen Betriebsrat, so muss auch dieser zustimmen, da in die Regelwerke der Betriebsvereinbarung eingegriffen wird. Haben Mitarbeiter und Betriebsrat zugestimmt, kann dann die Anzeige beim Amt erfolgen.

Im nächsten Schritt berechnen Sie mithilfe von Steuerberatern oder einer Software das Kurzarbeitergeld. Seit 2010 kann auch SAP Kurzarbeitergeld berechnen, sodass bei korrekter Konfiguration die Entgeltabrechnung automatisch darauf reagiert.

Der Arbeitgeber streckt dann das berechnete Kurzarbeitergeld vor und zahlt das Geld mit der Abrechnung aus. Das Amt erstattet den Betrag dann. Um die Erstattung zu erhalten, muss der Betrieb einen Leistungsantrag stellen. Die Erstattung muss dementsprechend 3 Monate nach Ablauf des Leistungsmonats erstellt werden. Der genaue Rückerstattungsbetrag wird danach ermittelt und gezahlt. Die Zahlung hängt dann von der Reduktion des Stundenanteils ab.

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Offene Fragen

Ich hoffe, diese Übersicht zum Thema Kurzarbeit in Zeiten von Corona hat Ihnen weitergeholfen. Haben Sie noch offene Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei der Einrichtung von Kurzarbeit in Ihrem SAP-System? Kommen Sie einfach direkt auf mich zu, gerne helfe ich Ihnen weiter!

Sebastian Eßling

Sebastian Eßling

Mein Name ist Sebastian Eßling, bei der mindsquare bin ich als HR/IT Strategie Berater tätig. Es ist mir wichtig, meine Kunden auf dem Weg zur Digitalen Transformation der HR-Prozesse, zu begleiten, umfassend zu beraten und gemeinsam Ihre HR/IT in eine nachhaltige Zukunft zu führen.

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